Neue Bundesdurchschnittskostensätze für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (AbE) als auch für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (FbW) veröffentlicht.
Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht jährlich jeweils zum 01. Juni des Jahres die durchschnittlichen Kostensätze für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung als auch für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (s. § 3 Abs. 2 AZAV). Die aktuell gültigen Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) sind auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht. www.arbeitsagentur.de/bildungstraeger/akkreditierung-zulassung
Die neuen B-DKS finden Anwendung für alle Maßnahmen, deren Antrag auf Zulassung bei einer fachkundigen Stelle ab dem 01. Juni 2018 eingereicht werden. Alle Anträge auf Zulassung einer Maßnahme, die bis zum 31. Mai 2018 bei uns als Fachkundigestelle eingereicht wurden, unterliegen dem bisherigen B-DKS mit dem Stand 01. Juni 2017.
Bemerkung FKS: Bitte beachten Sie diese Informationen und nutzen Sie die neuen Anträge und Formulare auf unserer Internetseite: www.tuvsud.com/de/auditierung-und-systemzertifizierung/gesundheitswesen/bildung-und-schule/azav
Weitere Informationen finden Sie auch unter www.arbeitsagentur.de.
Neue Meldelisten auf der Internetseite verfügbar
Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der neuen Bundesdurchschnittskostensätze der BA haben wir als Fachkundigestelle unsere Formulare und Dokumente mit den aktuellen Daten überarbeitet. Diese sind auf unserer Internetseite verfügbar.
Bemerkung FKS: Bitte nutzen Sie die neuen Anträge und Formulare auf unserer Internetseite: www.tuvsud.com/de/auditierung-und-systemzertifizierung/gesundheitswesen/bildung-und-schule/azav
Eine korrekte Zuordnung zu den einzelnen Maßnahmenzielen ist zwingend notwendig und eine Kombination von mehreren Maßnahmenzielen innerhalb einer Maßnahme ist nicht vorgesehen.
Gemäß § 179 Abs. 2 SGB III ist die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, die Bundesdurchschnittskostensätze für jedes einzelne Maßnahmenziel nach § 45 Abs. 1 SGB III zu ermitteln. Eine korrekte Zuordnung zu den einzelnen Maßnahmenzielen gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-5 SGB III ist somit zwingend erforderlich, damit die Bundesagentur für Arbeit der Verpflichtung zur jährlichen Ermittlung und Veröffentlichung der durchschnittlichen Kostensätze für Maßnahmen zur Aktivierung und Eingliederung nachkommen kann.
Eine Kombination mehrerer Maßnahmenziele ist nicht vorgesehen, da dies die Validität der Bundes-Durchschnittskostensätze gefährdet. Darüber hinaus ist seit dem 20.04.2018 eine zeitgleiche Ausgabe von mehreren Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen unterschiedlicher Zielrichtungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III durch die Vermittlungsfachkräfte in beiden Rechtskreisen grundsätzlich möglich. Dies erübrigt eine bis dato erforderliche zweite Vorsprache der Kundinnen und Kunden des Rechtskreises SGB III beim jeweiligen persönlichen Ansprechpartner vor Ort. Die Möglichkeit der Zulassung von Maßnahmenbausteinen bleibt aber dabei unberührt. Die Gesamtmaßnahme, die sich aus der Kombination von Maßnahmenbausteinen ergibt, benötigt in den Monatsmeldelisten keine Zielzuordnung. Allerdings ist zu gewährleisten, dass die Kosten der Maßnahmenbausteine für das jeweilige Maßnahmenziel nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB III ausgewiesen und damit einem konkreten Ziel zugeordnet sind.
Fazit FKS: Bitte achten Sie in der Zukunft verstärkt darauf, dass die einzelnen AbE-Maßnahmen und Maßnahmenbausteine klar einer konkreten Zielsetzung zugeordnet werden können. Eine inhaltliche Vermischung von verschiedenen Zielsetzungen ist nicht erwünscht. Verschiedene Maßnahmenbausteine sind dabei eine gute Möglichkeit, den verschiedenen Zielsetzungen gerecht zu werden und dies auch entsprechend in den Maßnahmen abzubilden.
Die Bundesagentur für Arbeit bittet darum, grundsätzlich den aktuellen Kurzfragebogen bei einer Beantragung zu verwenden.
Wir möchten Sie als Fachkundigestelle ebenfalls bitten, immer auf die aktuelle Version des Kurzfragebogens zurückzugreifen und diesen bei der Bundesagentur für Arbeit einzureichen. Dieses Vorgehen ist notwendig um eine bundeseinheitliche Datenqualität sicherzustellen. Die aktuellen Versionen des KFB und der Anlage sind auf der Homepage der BA unter folgendem Link abrufbar:
www.arbeitsagentur.de/bildungstraeger/download-center-bildungstraeger
Bemerkung FKS: Bitte nutzen Sie nutzen Sie immer zuverlässig den aktuellen Kurzfragebogen auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Seit dem 25. Mai 2018 ist die Datenschutzgrundverordnung in Kraft und dies hat bereits im Vorfeld hohe Wellen geschlagen. Strikte Regeln sollen dazu dienen, die Verarbeitung personenbezogener Daten über alle EU-Mitgliedsstaaten hinweg zu harmonisieren. Die Frist zur Implementierung der Verordnung in allen Unternehmen endete im Mai 2018
Im diesen Zusammenhang wollen wir Sie auf zwei Informationsportale der TÜV SÜD AG hinweisen, die Sie nutzen können:
Datenschutz-Fachportal
Das Portal ist eine wertvolle Ressource, um sich in puncto Datenschutz mit geringem Aufwand immer auf dem neuesten Stand zu halten. Sie können sich kostenlos registrieren und 30 Tage das Portal testen.
www.tuev-sued.de/akademie-de/seminare-management/datenschutz/datenschutz-fachportal
Cyber Security Newsletter
Sie können den Newsletter ganz bequem online lesen und gelangen so noch schneller an weiterführende Informationen.
Sollten Sie den Cyber Security Newsletter noch nicht abonniert haben, geht es hier zur kostenlosen Anmeldung:
https://www.tuev-sued.de/fokus-themen/it-security/newsletter
Der geplante Haushalt der Bundesagentur für Arbeit 2018
Der Haushalt der BA wurde bereits Ende 2017 verabschiedet und auch für dieses Jahr steht wieder ausreichend Geld für die Arbeitsförderung zur Verfügung. Die gesamte aktive Arbeitsförderung umfasst ein Budget von 9,8 Milliarden Euro und liegt damit in etwa auf Vorjahresniveau.
Fazit FKS: Die Regierungsbildung ist endlich abgeschlossen und somit kann der bereits geplante Haushalt der BA für 2018 aktiviert werden. Die bisher eher zögerliche Umsetzung der Haushaltsplanung sollte bald vorbei sein und die Bundesagentur für Arbeit kann nun aktiv die Instrumente der Arbeitsförderung anwenden und notwendige Maßnahmen fördern.
Originaltext der BA:
Folgende Themen sind dem Verwaltungsrat und dem Vorstand der BA dabei besonders wichtig:
Originaltext aus einem Newsletter der Bundesagentur für Arbeit: Weitere Informationen finden Sie unter www.arbeitsagentur.de
Bei einer Veranstaltung im November 2017 sprachen Vertreter der Bundesagentur für Arbeit über zukünftige, wichtige Themen innerhalb der BA. Die BA beschäftigt sich 2018 im Rahmen der Arbeitsförderung mit diesen zwei Hauptthemen:
Integration geflüchteter Menschen
Dieses Thema ist mittlerweile im Liniengeschäft der BA angekommen und wird zunehmend zum Standardgeschäft. Die Fördermöglichkeiten bestehen und können dementsprechend angewendet werden.
Reduzierung der Langzeitarbeitslosigkeit
Hier wurde erkannt, dass eine grundlegende Qualifizierung der beste vorbeugende Schutz gegen Langzeitarbeitslosigkeit ist und der Vorrang einer Vermittlung mittelfristig nicht immer zielführend ist. Bildungsentwöhnte Menschen müssen in die Qualifizierung gebracht werden und gelegentliche Beschäftigungen verstärken den Weg in die Langzeitarbeitslosigkeit. Der grundsätzliche Vorrang einer Arbeitsvermittlung wird zunehmend in Frage gestellt.
Fazit FKS: Bei den lokalen Arbeitsagenturen sind grundlegende Qualifizierungen und Umschulungen gefragter und werden leichter gefördert, als kurze, unspezifische Weiterbildungen. Dieser schon bestehende Trend des Förderschwerpunktes wird sich zunehmend verstärken.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) überprüft regelmäßig die Qualität der von ihr geförderten Maßnahmen. So kann sie gewährleisten, dass die Ziele der Maßnahmen erreicht werden. Die BA überprüft die Qualität von Arbeitsmarktdienstleistungen und die Eignung von Trägern auf folgende Weise:
Die gewonnenen Erkenntnisse teilt die BA den Trägern mit, damit sie ihr Angebot verbessern können. Fallen die Erkenntnisse negativ aus, informiert die BA auch die Fachkundigen Stellen, die die jeweilige Maßnahme oder den Träger zugelassen haben.
Fazit FKS: Aus gegebenen Anlass möchten wir als FKS unsere Kunden auf die Qualitätssicherung der BA und auf den Prüfdienst hinweisen. Die Prüfgruppen melden sich kurzfristig im Vorfeld bei Ihnen an und erscheinen dann konsequent bei Ihnen, um die ausgewählte Maßnahme intensiv zu prüfen. In jüngster Zeit haben wir wiederholt Prüfgruppenberichte bekommen, die zum Teil deutliche Mängel aufwiesen. Oftmals werden die gleichen Fehler der Träger vom Prüfdienst bemängelt. Dabei können Sie sich als Träger selbst gut auf die Prüfgruppe vorbereiten und die Prüfthemen sind klar beschrieben.
Bitte verinnerlichen Sie die Schwerpunkte der Prüfthemen und setzen diese im Rahmen der ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen auch entsprechend um.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.arbeitsagentur.de/bildungstraeger/qualitaetssicherung
Im Dezember 2017 hat die BA ein Kommunikationskonzept für Träger der Arbeitsförderung veröffentlicht. Dieses Dokument gibt sehr gut und übersichtlich die Akteure im Zulassungsverfahren nach der AZAV wieder und beschreibt die Kommunikationswege.
Fazit FKS: Bitte lesen Sie sich das aufschlussreiche Konzept einmal durch – es lohnt sich.
Originaltext der BA:
Ausgangslage
Bei der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen gemäß §§ 176 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) in Verbindung mit der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung – Arbeitsförderung (nachfolgend: AZAV) sowie der Akkreditierung der fachkundigen Stellen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH gibt es verschiedene Akteure mit unterschiedlichen Aufgaben. Mit vorliegendem Konzept, welches mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH sowie dem Beirat bei der BA (nach § 182 SGB III) abgestimmt wurde, werden die Aufgaben und Rollen aller Beteiligten verdeutlicht.
Originaltext von der Bundesagentur für Arbeit: Weitere Informationen finden Sie unter:
con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok_ba014946.pdf
Mit dem Einreichen eines Kurzfragebogens bei der lokalen Arbeitsagentur werden die Träger auf die Zusammenarbeit mit der Arbeitsagentur hingewiesen und bestätigen ebenso diese. Die Prüfgruppen des Prüfdienstes prüfen jedes Mal diese Zusammenarbeit – und es werden oft Mängel darüber festgestellt. Daher finden Sie die Regelungen der Zusammenarbeit in nachfolgendem Dokument:
con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok_ba015523.pdf
Fazit FKS: Bitte lesen Sie sich diese Regelungen durch und beachten diese bei der Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsförderung (vorwiegend FbW-Maßnahmen).
Ebenso finden Sie hier den Link zum Download-Center der BA. Hier können Sie sich die wichtigsten Dokumente herunterladen.
www.arbeitsagentur.de/bildungstraeger/download-center-bildungstraeger
Seit Mitte 2017 achten wir als FKS darauf, dass zusätzliche Durchführungsorte auch vor Ort überprüft werden. Durch die Vorgaben der DAkkS wurden wir aufgefordert, dies so zu handhaben und müssen es entsprechend umsetzen. Mittlerweile hat sich schon etwas Routine eingestellt und mit dem Einreichen der Meldeliste vor dem stattfindenden Audit werden dann auch die zu prüfenden Durchführungsorte bestimmt.
Wir möchten Ihnen noch einmal das genaue Prozedere beschreiben:
Die Begehung und Überprüfung der Standorte hat vor Ort zu erfolgen und kann auch außerhalb des regulären Audits stattfinden. Dies planen Sie am besten mit Ihrem Auditor.
Fazit der FKS: Bitte beachten Sie den neuen Umgang mit der Begutachtung von zusätzlichen Durchführungsorten und arbeiten bei der Planung mit Ihrem Auditor zusammen.
Es gibt eine Neuerung der Förderpolitik der Bundesagentur für Arbeit: Die Bundesagentur für Arbeit ermöglicht Ihren Kunden ab dem 16.03.2018 die Teilnahme an Maßnahmen zur Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme nach § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB III auch im Rechtskreis SGB III, wenn die/der Teilnehmende dem Personenkreis nach § 116 Abs. 1 SGB III (Rehabilitanden) angehört. Bislang waren diese Maßnahmen spezifisch für Teilnehmende aus dem Rechtskreis SGB II vorgesehen. Künftig können entsprechende Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine (AVGS) mit dieser Zielrichtung auch für Rehabilitanden aushändigt werden, wenn vorher ein entsprechender Förderbedarf festgestellt wurde.
In diesem Zusammenhang wurden der Kurzfragebogen für zugelassene Maßnahmen sowie die dazugehörige Anlage für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III durch die BA aktualisiert. Die Verwendung des jeweils aktuellsten Vordruckes durch die Träger ist im Rahmen der Zusammenarbeit mit der BA erforderlich.
Die Meldeliste der Fachkundigenstelle TÜV SÜD für die Maßnahmen ist erstmal weiterhin gültig. Das Template enthält noch die bisherige (veraltete) Formulierung, ist aber bereits auch für die o.g. Änderungen gültig.
Fazit der FKS: Mit der Erweiterung der Fördermöglichkeit können zukünftig Maßnahmen zur Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme auch Rehabilitanden zugänglich gemacht werden. Dies bietet Ihnen eine weitere, sinnvolle Möglichkeit in der Arbeit mit dieser Personengruppe.