Definition „historisches Fahrzeug"
Als historisches Fahrzeug gilt ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Kraftfahrzeug mit Baujahr 1955 oder älter bzw. ab einem Alter von mindestens 30 Jahren, das in die vom BMVIT (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge (herausgegeben von KHMÖ - Kuratorium Historische Mobilität Österreich) eingetragen ist.
Das Fahrzeug muss sich in den Hauptbaugruppen im Originalzustand befinden und gut erhalten sein (Erhaltungszustand 1 bis höchstens 3 der Bewertungsskala).
Nutzungseinschränkung
Historische Kraftwagen / Krafträder dürfen nur an 120 bzw. 60 Tagen pro Kalenderjahr verwendet werden.
Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Fahrverbot gem. IG-L
Derzeit sind historische Kraftfahrzeuge vom Fahrverbot gem. IG-L ausgenommen. Genauere Informationen zu Fahrteinschränkungen aufgrund des IG-L sind im jeweiligen Bundesland bzw. Bezirk zu erfragen.
Begutachtung gem. §57a KFG („Pickerl") für historische Fahrzeuge
Die wiederkehrende Begutachtung gem. §57a KFG („Pickerl") ist bei historischen Fahrzeugen aufgrund der Nutzungseinschränkung nur alle zwei Jahre erforderlich.
Erforderliche Unterlagen für die Genehmigung §31 / §34 KFG
- Ausländische Vorpapiere im Original
Fahrzeuggenehmigungspapier, Fahrzeugausweis sowie Zulassungsbescheinigungen Teil I & Teil II oder nur eine „Zulassungsbescheinigung“ (in einigen Ländern gibt es nur einen Teil), Title aus USA, Fahrzeugbrief etc.
- Technisches Datenblatt
vom Hersteller, Generalimporteur oder sonstiger geeigneter Stelle (z.B. Straßenverkehrsamt bei Fahrzeugen aus der Schweiz)
Wir können das Datenblatt als akkreditierte Prüfstelle ebenfalls für Sie erstellen, bitte geben Sie dies bei der Terminvereinbarung in unserer Prüfstelle bekannt.
- Besitznachweis
Rechnung oder Kaufvertrag mit Fahrgestellnummer bzw. Zuordnungsmöglichkeit
- Leasingvertrag oder Langzeitmietvertrag
- Meldezettel
im Falle eines Übersiedelungsgutes bzw. Hauptwohnsitzwechsel zur Prüfung der Zuständigkeit.
- Eventuell Vollmacht
Wenn sich der Antragsteller von einem Bevollmächtigten vertreten lässt
Weitere Unterlagen für die Fahrzeuggenehmigung
- Technische Daten
Wenn noch kein vollständiges techn. Datenblatt vorliegt und wir dieses für Sie erstellen sollen. (Betriebsanleitung, Herstellerdatenblatt, Werbematerial des Fahrzeugherstellers)
- Gutachten eines Sachverständigen für historische Fahrzeuge
Bei exotischen Fahrzeugen, oder bei seltenen Kleinserienfahrzeugen brauchen Sie eventuell ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für historische Fahrzeuge (17.47)
- Bei Umbauten
Umbauten werden nur in jenem Umfang genehmigt, welche auch zur damaligen Zeit des Fahrzeugs legal im Straßenverkehr verwendet werden durften (Nachweis über Ersatzteillisten, Prospekte, Werbematerial, Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen nach 17.47, alte Teilegutachten...).
Zeitrahmen: Baujahr des Fahrzeuges + max. 10 Jahre
- Optional Gutachten über die Verkehrs- und Betriebssicherheit
siehe Begutachtungsintervalle §57a KFG
- Sonstiges
Im Zuge der Fahrzeugprüfung können eventuell weitere Nachweise erforderlich sein. Dies erfahren Sie von unseren Sachverständigen.