Änderungen an Fahrzeugen §33

Änderungen an Fahrzeugen gem. §33 KFG

Bei TÜV SÜD in Vorarlberg

Bei TÜV SÜD in Vorarlberg

Grundsätzlich müssen alle Änderungen und Umbauten, die an Fahrzeugen (Motorrad, Pkw, Lkw, Sonderkraftfahrzeuge, Anhänger, etc.) vorgenommen werden, in den Genehmigungspapieren eingetragen werden (ausgenommen jene des §22a Kraftfahrzeug-Durchführungsverordnung).

Änderungen an Fahrzeugen können nur bei bereits in Österreich zugelassenen bzw. genehmigten Fahrzeugen (Typenschein, Einzelgenehmigung §31 / §34  KFG, CoC-Papier / EU-Betriebserlaubnis / EU-Übereinstimmungsbescheinigung) eingetragen werden. Allfällige Änderungen am Fahrzeug können auch im Zuge einer Fahrzeuggenehmigung gem. §31 / §34 KFG mitgenehmigt werden.

Erforderliche Unterlagen für die Eintragung von Änderungen an Fahrzeugen

  • Typenschein bzw. Einzelgenehmigung oder vollständiges CoC-Papier / EU-Betriebserlaubnis / EU-Übereinstimmungsbescheinigung im Original
  • Zulassungsbescheinigungen Teil I & Teil II
  • Gutachten für entsprechende Fahrzeugteile (bezogen auf Marke, Typ und Ausführung des Fahrzeugs)
    • Das Gutachten muss mit dem einzutragenden Fahrzeugteil übereinstimmen.
    • Das Gutachten muss sich auf das jeweilige Fahrzeug beziehen (Hersteller, Type, Motorleistung etc.).
    • Ein reines Festigkeitsgutachten ist leider nicht ausreichend. Wir können die entsprechenden Anbaugutachten für Sie erstellen. Kontaktieren Sie dazu unsere Prüfstelle in Lauterach.
    • Die Auflagen und Hinweise des Gutachtens müssen eingehalten werden, entsprechende Nachweise (Achsvermessungsprotokoll, Einstellbestätigungen etc.) müssen ebenfalls mitgebracht werden. Dies betrifft beispielsweise:
      • Radabdeckungen
      • Reifendimensionen
      • Tachoangleichungen
      • Vierradachsvermessung
      • Bremskraftregler Einstellbestätigung von einer Fachwerkstätte
      • etc...
  • Einzutragende Fahrzeugteile müssen am Fahrzeug montiert sein

Häufig gestellte Fragen zu Änderungen an Fahrzeugen

 

  • Anhängekupplung

    Muss Ihre nachträglich angebaute Anhängekupplung typisiert bzw. genehmigt werden?

    Gibt es ein Gutachten bzw. einen Nachweis über die EU- Richtlinie 94/20 (bis 01.11.2014), oder ECE- R55, oder eine entsprechende Kennzeichnung an der Anhängekupplung (Herstellerschild)?

    • Ja, es gibt ein entsprechendes Gutachten oder einen Nachweis. Ihr Fahrzeug (Marke, Typ und Ausführung des Fahrzeuges) ist im Gutachten angeführt
      • In diesem Fall besteht keine Eintragungspflicht
      • Ist die originale Anhängekupplung montiert, die bereits im Zuge der EU-Genehmigung genehmigt wurde (siehe CoC-Papier / EU-Betriebserlaubnis / EU-Übereinstimmungsbescheinigung), dann besteht ebenfalls keine Eintragungspflicht
      • Sie brauchen eine entsprechende Anhängerblinkkontrolle
      • Sie brauchen die Angabe der gebremsten / ungebremsten Anhängelasten
      • Sie brauchen die Angabe der vom Fahrzeughersteller freigegebenen Stützlast
      • Bei nachträglichem Einbau der Anhängerkupplung muss eine Bestätigung über den fach- und sachgerechten Einbau mitgeführt werden
    • Nein, es gibt kein entsprechendes Gutachten oder einen Nachweis bzw. ist Ihr Fahrzeug darin nicht angeführt
      • In diesem Fall müssen Sie eine Eintragung in die Genehmigungspapiere vornehmen
      • Sie brauchen eine entsprechende Anhängerblinkkontrolle
      • Sie brauchen die Angabe der gebremsten / ungebremsten Anhängelasten
      • Sie brauchen die Angabe der vom Fahrzeughersteller freigegebenen Stützlast
      • Bei nachträglichem Einbau der Anhängerkupplung muss eine Bestätigung über den fach- und sachgerechten Einbau beim Genehmigungsverfahren vorgelegt werden
  • Fahrzeugtieferlegung & Bodenfreiheit

    Für Fahrwerkstieferlegungen werden Erlässe des BMVIT (Bundesministerium für Verkehr Innovation und Technologie) sowie das VdTÜV Merkblatt 751:2008 oder VdTÜV Merkblatt 751:2018 herangezogen.

    Bodenfreiheit

    • Laut Erlass des BMVIT muss die Bodenfreiheit (= Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Karosserie und der Fahrbahn) mindestens 11 cm betragen. Sie wird gemessen, wenn das Fahrzeug mit 75kg (entspricht dem Standardgewicht eines Fahrers) beladen ist.
    • Laut Erlass des BMVIT ist eine geringere Mindestbodenfreiheit als 11 cm möglich, wenn alle Vorgaben des VdTÜV Merkblattes 751:2008 bzw. 751:2018 eingehalten sind. Die Mindestbodenfreiheit kann in diesem Fall 8 cm betragen, allerdings muss das Fahrzeug bei der Messung der Bodenfreiheit bis zu den zulässigen Achslasten beladen werden.
    • Nachweis über die Achsvermessung
      • (Spur & Sturz)
      • ALB-Einstellung

    Gewindefahrwerk, Luftfahrwerk

    • Wenn das Originalfahrwerk Ihres Fahrzeugs durch ein anderes ersetzt werden soll, dann muss Ihr Fahrzeug im Gutachten des Fahrwerks (bezogen auf Marke, Typ und Ausführung des Fahrzeugs) angeführt sein.
    • Die Einstellvorgaben laut Gutachten sind zu beachten.
  • Kennzeichen

    Wie wird das Kennzeichen richtig montiert?

    Zulässige Positionen des hinteren Kennzeichens (in Fahrtrichtung)

    •  mittig
    • links
    • Abstand Fahrbahn bis Kennzeichenunterkante minimal 0,3 bis maximal 1,2 Meter (Ausnahmen in speziellen Fällen)

     

    Montage

    •  auf entsprechender Halterung
    • mit ausreichender Beleuchtung - in der Regel 2 Stk. Leuchten für 1-zeilige Kennzeichen, oder spezielle Prismenleuchte

     

    Sichtbarkeitswinkel

    •  Das gesamte Kennzeichen muss unter folgenden Bedingungen sichtbar sein
      • 30° nach außen (von links und rechts)
      • 15° nach oben und unten von der waagrechten Ebene aus

     

  • Reifen & Felgen

    Welche Vorgaben muss Ihr Fahrzeug erfüllen?

    Felgen & Reifen laut Gutachten

    •  Auf Ihrem Fahrzeug müssen Felgen & Reifen laut Gutachten (bezogen auf Marke, Typ und Ausführung Ihres Fahrzeuges) montiert sein
    • In speziellen Fällen, bei denen nur ein Festigkeitsnachweis vorhanden ist, können wir eventuell eine „Einzelabnahme“ mittels Vergleichsgutachten durchführen.
    • Die Art der Reifenventile muss jenen im Gutachten entsprechen

    Radabdeckung

    •  Die Rad-/Reifenkombination muss vollständig abgedeckt sein
      • 30° nach vorne
      • 50° nach hinten
  • Schalldämpfer & Auspuff

    Muss Ihr Schalldämpfer (=Auspuff) in die Genehmigungspapiere eingetragen werden?

    Ihr Schalldämpfer hat eine EU-Genehmigung / EU-Betriebserlaubnis

    • Wenn es ein Gutachten (bezogen auf Marke, Typ und Ausführung Ihres Fahrzeugs) gibt, aus dem hervorgeht, dass der Schalldämpfer für das entsprechende Fahrzeug geeignet ist (= keine Verschlechterung der Abgas- und Lärmwerte), dann ist keine Eintragung bzw. Genehmigung erforderlich.
    • Dieses Gutachten ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

    Ihr Schalldämpfer hat keine EU- Genehmigung / EU-Betriebserlaubnis

    • In diesem Fall ist eine Änderungsgenehmigung bzw. Eintragung notwendig
    • Sie brauchen ein entsprechendes Gutachten (bezogen auf Marke, Typ und Ausführung Ihres Fahrzeugs) für dieses Fahrzeugteil mit Verwendungsbereich bzw. Zuordnung zum Fahrzeug.
      • In dem Gutachten werden Informationen zu Lärmwerten (Standgeräusch, Fahrgeräusch), Abgasverhalten und Motorleistung angeführt.
      • Sie erhalten das Gutachten von einer entsprechend akkreditierten Prüfstelle z.B. TÜV SÜD. Bitte kontaktieren Sie dazu unsere Prüfstelle in Innsbruck.
  • Scheinwerfer & Leuchten (Licht)

    Müssen Ihre Scheinwerfer und Leuchten typisiert bzw. genehmigt werden?

    Ihre Scheinwerfer haben ein entsprechendes e-Prüfzeichen

    •  In diesem Fall brauchen Sie keine Genehmigung.

    Ihre Scheinwerfer haben ein entsprechendes Gutachten

    •  Wenn der Scheinwerfer bzw. die Leuchte zweifelsfrei für Ihr Fahrzeug konzipiert wurde (= Austauschteil, siehe Gutachten - bezogen auf Marke, Typ und Ausführung Ihres Fahrzeugs) und die Anzahl an Leuchten (Lichtquellen) eingehalten wird, brauchen Sie ebenfalls keine Genehmigung.

    Ihre Scheinwerfer haben kein entsprechendes e-Prüfzeichen / Gutachten

    •  In diesem Fall muss eine Prüfung am Fahrzeug vor Ort in unserer Prüfstelle vorgenommen werden. Dabei wird geklärt, ob die Scheinwerfer und Leuchten überhaupt genehmigungsfähig sind

    Achtung: Die Leuchtweite muss weiterhin regulierbar sein.

  • Spoiler & Karosserieanbauteile

    Welche Vorgaben muss Ihr Fahrzeug erfüllen?

    • Die Befestigung der Anbauteile muss dem Gutachten (bezogen auf Marke, Typ und Ausführung Ihres Fahrzeugs) entsprechen.
    • Auflagen, Hinweise sowie Verwendungsbereich laut Gutachten müssen beachtet und eingehalten werden.
    • Die Abschleppvorrichtung Ihres Fahrzeugs muss zugänglich sein (Front- und Heckschürze).

Infoblätter & Checklisten

Änderungen an Fahrzeugen §33

Änderungen an Fahrzeugen §33 KFG

für Vorarlberg

zum Factsheet

Auszug Durchführungsverordnung - Änderungen an Fahrzeugen § 22a

Änderungen an Fahrzeugen - §22a KDV

Auszug Durchführungsverordnung

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Muster CoC Papier

Muster Coc-Papier

EU-Betriebserlaubnis

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Begutachtungsintervalle §57a KFG  Pickerl

Begutachtungs- intervalle "Pickerl"

gemäß §57a KFG

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